Allgemeine Informationen der
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Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
Rentenbezieher, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner angehören, erhalten als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss wird auf Antrag gezahlt. Seine Höhe entspricht dem Beitrag, den die krankenversicherungspflichtigen Rentner von der Rentenversicherung zu ihrem Beitrag erhalten. Das sind 50% des Gesamtbeitrags. Zur Zeit beträgt der Zuschuss 6,75% der Rente. Liegen die Aufwendungen für die Krankenversicherung niedriger, wird der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung begrenzt.
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
Rentenbeziehern, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind, wird von der Rente kein Beitragsanteil zur Pflegeversicherung abgezogen.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Privat krankenversicherte Rentner sind verpflichtet, auch einen privaten Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Beiträge bzw. Prämien für den Pflegeversicherungsschutz haben die Rentner in beiden Fällen selbst und in voller Höhe an ihre Pflegekasse bzw. an ihr privates Versicherungsunternehmen zu zahlen.
Dafür erhalten sie zu ihrer Rente seit 01.01.1995 einen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird derzeit in Höhe von 0,85% der Rente gezahlt. Er muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Hat der Rentner nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, erhält er den Zuschuss nur in halber Höhe.
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