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Testament

Eigenhändiges Testament
Das sog. „Eigenhändige Testament“ ist die einfachste Art, seinen letzten Willen festzulegen. Dies bedeutet, dass es von Ihnen selbst mit der Hand (nicht mit Schreibmaschine oder Computer) geschrieben und mit vollem Namen unterzeichnet sein und Ort und Datum der Niederschrift enthalten muss.

Öffentliches Testament
Ihr letzter Wille kann auch vor einem Notar, in Form einer von ihm gefertigten Niederschrift, erklärt werden. Der Notar ist dabei verpflichtet, Sie über Form und Inhalt der Testamentsurkunde zu beraten. Dieses sog. „Öffentliche Testament“ wird bei dem Notar aufbewahrt und ist kostenpflichtig. Mit diesem Testament haben Sie jedoch – im Gegensatz zum eigenhändigen Testament – die Gewähr, dass der letzte Wille klar und deutlich formuliert ist.

Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches öffentliches oder eigenhändiges Testament errichten. Auskünfte erteilen alle Rechtsanwalts- und Notarkanzleien in Ihrem Wohnort.

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